Gesetze / ERP-Wirtschaftsplangesetz 2026
ERPWiPlanG 2026§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.